Autor: Rolf1
Datum: 08.02.07 18:45
Neue Info zur Einbürgerung:
So sieht es das Innenministerium, wenn man dessen Homepage glaubt:
Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?
Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei Unionsbürgern wird nicht verlangt, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt. Deutschen, die sich in einem EU-Mitgliedstaat einbürgern lassen, wird über eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestattet, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten (Beibehaltungsgenehmigung).
Diese Regelung findet aktuell in Bezug auf die EU-Staaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakische Republik, Ungarn und Zypern Anwendung, bei den Niederlanden und bei Slowenien nur auf bestimmte Personengruppen.
und so sieht es das Innenministerium, wenn man der Sachbearbeiterin vom LRA glaubt:
die Rechtslage zur doppelten Staatsangehörigkeit ist auf deutscher Seite
noch nicht geklärt.
Momentan sind wir per Erlass vom Innenministerium angewiesen, diese Fälle
bis zur endgültigen
Klärung zurück zu stellen.
Rumänen die derzeit eingebürgert werden wollen, müssen die Entlassung
beibringen, oder eben bis
zur Klärung der Rechtslage warten. Gegenseitigkeit bedeutet, dass ein
entsprechender Vertrag zwischen
beiden Ländern geschlossen werden muss.
Erlass IM 09.01.2007 – AZ.: 5-1015 Rumänien
Einbürgerung rumänischer Staatsangehöriger;
Gegenseitigkeit i.S. des § 12 Abs. 2 StAG
Die Rechtslage zur Frage der Gegenseitigkeit ist auch nach dem Beitritt
Rumäniens
zur Europäischen Union noch nicht abschließend geklärt; eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung zur Beibehaltung der Heimatstaatsangehörigkeit gibt es
nur im Fall der (Wieder-)Einbürgerung ehemaliger rumänischer
Staatsangehöriger.
Wir bitten deshalb, entscheidungsreife Fälle bis zur abschließenden Klärung
ruhen zu lassen; andernfalls kann der Vollzug der Einbürgerung nur unter
Vermeidung von Mehrstaatigkeit erfolgen.
Habe mal beim BMI direkt nachgefragt. Irgendwie scheinen die sich ja nicht entscheiden zu können - oder die Info von der Sachbearbeiterin ist veraltet...
Viele Grüsse
Rolf
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